Ärgernis durch Verschmutzung von Straßen durch Pferdeäpfel

Jeder Reiter sollte entstandene Verunreinigungen entfernen, schon die Rücksicht auf die Mitmenschen gebietet dies!

Folgende gesetzliche Vorgaben gilt es dabei zu beachten:

Straßenverkehrsordnung

Bundeseinheitlich gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzugilt dies insbesondere auch für Viehkot.

Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden.

Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen.

Geringfügige Behinderungen bleiben allerding saußer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an. Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich.

Das OLG Köln hat beispielsweise Kuhmist als Gegenstände i. S. d. § 32StVO definiert und so den Weg frei gemacht für die Frage der Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs. Ein Verstoßgegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen, kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen dazu. Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 146/06, festgestellt, dass der Verursacher einer Verschmutzung im Falle eines durch die Verschmutzung verursachten Unfalles, in nicht unerheblichem Maße haftet. Zwar entbindet die Verschmutzung den Fahrer nicht von seiner Pflicht, angepasst zu fahren, so dass eine Mitschuld beim Fahrer verbleiben kann, aber auch bei nur hälftiger Mitschuld des Verschmutzers können auf ihn Forderungen in fünfstelliger Höhe zukommen.

Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken.

Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.

Nachbarrecht, Rechte aus dem Eigentum:

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer eines Grundstückes sich gegen Verschmutzungen desselben mit Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen wehren. Bitte nehmen auch Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beseitigen Sie den verursachten Schmutz Ihrer Vierbeiner!

Vielen Dank

Ihr MarcoWeißer