Bitte der Feuerwehr Hundsangen

Liebe Mitbürger_innen,

die Freiwillige Feuerwehr bittet dringend um Beachtung, dass weder vor der Einfahrt zum Feuerwehrgerätehaus „Im Kennel“ noch gegenüber geparkt werden darf.

Rechtsgrundlage dafür ist § 12 der Straßenverkehrsordnung:

  • Nach § 12 Abs.1 Nr.5 StVO ist das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig, d.h. also auch, erst recht das Parken.
  • Gemäß § 12 Abs.3 Nr.3 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und –ausfahrten unzulässig, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.

Der Straßenzug „Im Kennel“ weist eine Breite von 5m auf; die einzelne Fahrstreifenbreite beträgt also weniger als 2,75m und ist daher als schmale Fahrbahn i.S.d. StVO anzusehen.

Zukünftig wird die FFW widerrechtlich parkende Fahrzeuge zur Anzeige bringen.

Ich danke Ihnen für die Einhaltung der Vorschriften, damit unsere Feuerwehr ungehindert und zügig ihren Einsatzort erreichen kann; denken Sie daran, auch Sie könnten betroffen und auf schnelle Hilfe angewiesen sein.

Ihre Melanie Brühl
(Ortsbürgermeisterin)