Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hundsangen für das Haushaltsjahr 2021 vom 16.07.2021

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung, in der derzeit geltenden Fassung,

am 19.05.2021 / 15.07.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach

Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde

vom 17.06.2021 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 2.159.395 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.292.345 Euro

der Jahresfehlbetrag auf -132.950 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -45.280 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 8.500 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 786.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -777.500 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 822.780 Euro

(ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung)

nachrichtlich:

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 2.886.865 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 2.886.865 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite 0 Euro

verzinste Kredite 541.470 Euro

zusammen auf: 541.470 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlichen Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

– Grundsteuer A 300 %

– Grundsteuer B 365 %

– Gewerbesteuer 365 %

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

– für den ersten Hund 30,00 Euro

– für den zweiten Hund 60,00 Euro

– für jeden weiteren Hund 90,00 Euro

– für den ersten gefährlichen Hund 460,00 Euro

– für den zweiten gefährlichen Hund 650,00 Euro

– für jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 Euro

§ 5

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug (Haushaltsplan 2019) 3.156.229 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt (Haushaltsplan 2020) 3.218.764 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt (Haushaltsplan 2021) 3.085.814 Euro

nachrichtlich:

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 (Schlussbilanz) 3.389.298,63 Euro

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 (Haushaltsplan 2018) 3.252.498,63 Euro

Ortsgemeinde Hundsangen , den 16.07.2021

Melanie Brühl, Ortsbürgermeisterin

Stellungnahme der Aufsichtsbehörde:

Der in § 2 der Haushaltssatzung 2021 auf 541.470 € festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite wird gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2, § 94 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt.

Eine Einzelgenehmigung behalten wir uns nicht vor.

Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2021 der Ortsgemeinde Hundsangen oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.

Montabaur, den 17.06.2021

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 2B-22-1182-901-10

Im Auftrag: gez: Thilo Marx

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 26.07.2021 bis Dienstag, 03.08.2021 während der Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Zimmer 114, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter

Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Hundsangen , den 16.07.2021

Melanie Brühl, Ortsbürgermeisterin