Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Hundsangen

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hundsangen

vom 05.10.2018

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.10.2018 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Hundsangen erfolgen in einer Wochenzeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Veröffentlichungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Die Bekanntmachungstafel befindet an der Hauptstraße 52, direkt vor dem Rathaus an der Straße. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Rechnungsprüfungsausschuss,

3. Bau- und Umweltausschuss,

4. Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren,

5. Umlegungsausschuss.

(2 a) Die Ausschüsse bestehen für die Zeit der Wahlperiode des am 12.08.2018 gewählten Gemeinderates aus:

5 Ausschussmitgliedern und 5 Stellvertretern im Haupt- und Finanzausschuss

3 Ausschussmitgliedern und 3 Stellvertreter im Rechnungsprüfungsausschuss

7 Ausschussmitgliedern und 7 Stellvertreter im Bau- und Umweltausschuss

3 Ausschussmitgliedern und 3 Stellvertreter im Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren.

(2 b) Die Ausschüsse bestehen bis auf den Rechnungsprüfungsausschuss und den Umlegungsausschuss ab der Zeit der Wahlperiode des am 26.05.2019 gewählten Gemeinderates einheitlich aus 6 Ausschussmitgliedern und ebenfalls 6 Stellvertretern.

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Ausschussmitgliedern und 3 Stellvertretern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Die Wahl und Anzahl der Ausschussmitglieder und Stellvertreter im Umlegungsausschuss richtet sich nach der Umlegungsausschussverordnung (UAVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Alle Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses müssen dem Gemeinderat angehören. Die übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(4) Die Stellvertreter können jedes Ausschussmitglied der Fraktion (Partei, Wählergruppe), von der sie zur Wahl vorgeschlagen sind, vertreten. Dabei darf das Verhältnis Ratsmitglieder/sonstige wählbare Bürger nach Absatz 3 nicht verändert werden.

§ 3 Aufgaben der beratenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse beraten grundsätzlich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vor.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Ratsmitglieder durch Übersendung der Tagesordnung zu informieren.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird im Einzelfall die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €;

  2. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist oder der Streitwert 5.000 € nicht übersteigt.

  3. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 5.000,00 €.

  4. Verfügung über das Gemeindevermögen (Ankauf, Verkauf, Tausch, dingl. Belastungen) sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zur Werthöhe von 5.000 €.

  5. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zur Höhe von 10.000 €.

  6. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist bis zu einem Betrag von 2.500,00 €.

  7. Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Zuständigkeit nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder dieser Hauptsatzung übertragen ist.

  8. Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall. Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 100,00 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss. Sofern die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr die Wertgrenze des § 24 Absatz III GemHVO in seiner jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt, entfällt die Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendung und auch die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde.

 

(4) Dem Bau- und Umweltausschuss wird im Einzelfall die Entscheidung übertragen für

  1. die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zur Höhe von 10.000 €.

  2. die Erteilung des Einvernehmens in den Fällen des § 35 BauGB.

(5) Der Ausschuss für Familie, Jugend und Senioren wird im Einzelfall die Entscheidung über die Ausgestaltung und Durchführung von Veranstaltungen für Familie, Jugendliche und Senioren übertragen, die mit der Leistung von Ausgaben bis zu 2.000,- Euro verbunden sind. Hierunter fallen keine Fastnachtsveranstaltungen und ebenfalls nicht die Kirmes.

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall,

  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall,

  3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates,

  4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates,

  5. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

  6. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

  7. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 2.500,00 € im Einzelfall,

  8. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, des § 31, § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,

  9. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

  10. Abschluss von Vergleichen bis 2.500,- Euro; der Ortsgemeinderat wird in der nächsten Sitzung über den abgeschlossenen Vergleich informiert,

  11. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossen-schaftsversammlung.

§ 6 Beigeordnete

Die Gemeinde Hundsangen hat drei ehrenamtliche Beigeordnete.

§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich direkt auf das Konto jedes Rats- oder Ausschuss-mitglieds.

(3) Wird ein Mitglied von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das

Sitzungsgeld für die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder Reisekostenvergütung gemäß dem Landesreisekostengesetz.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 8 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €, die nachträglich zum Ende jeden Monats ausgezahlt wird. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt. Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände für die Wahlen oder Abstimmungen der Ortsgemeinde erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 25,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(2) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt, dies gilt nicht für gemeinsame Sitzungen verschiedener Ausschüsse.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 5 und Abs. 6 entsprechend.

 

§ 9 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz I Satz 1 und Satz 2 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO).

 

§ 10 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Mitglied des Ortsgemeinderates sind und auch keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, wird für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und der Fraktionen die für die Mitglieder des Ortsgemeinderates festgesetzte Aufwandsentschädigung gezahlt.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung 10,00 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4)Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 7 Abs. 3, 5 und Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am 15.10.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die alte Hauptsatzung vom 14.09.1994 sowie die Änderungssatzungen vom 24.03.1997, 31.10.2001, 26.04.2010, 20.01.2013 und 07.06.2015 außer Kraft.

Hundsangen, den 05.10.2018         (Siegel)                          Marco Weißer, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz VI S. 4 Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.