Prüfung der Grabmale auf Standsicherheit

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Ortsgemeinde obliegt als Trägerin des Friedhofs die Verkehrssicherungspflicht. Dazu gehört auch die Überprüfung der Standsicherheit der aufgestellten Grabmale durch den Friedhofsträger.

Am 18.11.2020 fand die Standsicherheitsprüfung von Grabmalen auf Friedhof Hundsangen statt. Alle Grabmale, welche der Verkehrssicherungspflicht nicht genügen, wurden mit einem Aufkleber gekennzeichnet oder gesichert. Gemäß der Friedhofssatzung §21, Abs. 2 ist der für die Unterhaltung des Grabmales Verantwortliche dazu verpflichtet, unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu treffen.

In §21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale der Friedhofssatzung steht:

„(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde/ Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. §22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.“

Wir bitten alle Betroffenen hier entsprechend zu handeln.

Melanie Brühl
Ortsbürgermeisterin