Wann ist Rasenmähen zulässig?

Durch die Novellierung des Landes-Immissionsschutzgesetzes wurden die Bestimmungen über den Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen zusammengefasst. Der Betrieb dieser Maschinen ist jetzt an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig.
Das Betriebsverbot in der Mittagszeit gilt jedoch nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden.
Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler unterliegen wie bisher Sonderregelungen, die bundesrechtlich durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vorgegeben sind. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit sowie von 17 bis 9 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden.In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsverbote nicht.Quelle: Blitzreport des Gem.- und Städtebund Rh.-Pf. 4/11