Winterdienst in unserer Gemeinde

Winter.

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

der Winterdienst auf unseren Ortsstraßen wird in der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, vom 26. Mai 1982, zuletzt geändert am 05.09.2002, geregelt.

Im § 8 „Schneeräumung“ heißt es, dass nach Schneefall die Räumung von Fahrbahnen und Gehwegen unverzüglich erfolgen muss. Bei in der Nacht eingetretenem Schneefall ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt wird und der Abfluss des Oberflächenwassers gewährleistet ist. Gefrorener und festgefahrener Schnee ist durch loshacken zu beseitigen. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Fläche gewährleistet ist.

Die winterliche Streupflicht ist im § 9 „Bestreuen der Straßen“, geregelt. Hierin heißt es, dass die Streupflicht auf Gehwegen und Fahrbahnen entlang des Grundstückes zu erfolgen hat. Als Streumittel können abstumpfende Stoffe verwendet werden.

Das Räumen und Bestreuen der Ortsstraßen ist eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde gegenüber unseren Bürgern. Ich möchte deshalb besonders darauf hinweisen, dass aus dieser freiwilligen Leistung der Ortsgemeinde für die zur Räum- und Streupflicht verpflichteten Grundstückseigentümer kein Gewohnheitsrecht entsteht oder gar abgeleitet werden kann. Für die Räum- und Streupflicht gelten nach wie vor die o. g. Bestimmungen aus unserer „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen“.

Aufgrund der schneereichen letzten Winter sieht sich die Ortsgemeinde Hundsangen dazu veranlasst, im Rahmen ihrer freiwilligen Leistung die innerörtlichen Gemeindestraßen in ihrer vollständigen Breite, incl. des teilweise existierenden Bürgersteigs, zu räumen. Der bei einigen Straßen existierende Bürgersteig wird somit auf die Straßenfläche verschoben. Fußgänger und Fzg.-Verkehr müssen dann gemeinsam die Straße benutzen. In dem Fall, wo unsererseits der Gehweg zugeschoben worden ist, erstreckt sich die aus dem § 8 unserer Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, vom 26. Mai 1982, zuletzt geändert am 05.09.2002, ergebende Räumpflicht, dann auf die Straße, bzw. Fahrbahn.

Aus gegebener Veranlassung möchte ich darauf hinweisen, dass auf Straßen zum Parken abgestellte Fahrzeuge unserem Räumfahrzeug erhebliche Probleme bereiten. Wir bitten deshalb alle Fzg.-Besitzer, die ihr Fahrzeug bzw. Pkw auf der Straße abstellen, dass insbesondere während der Winterzeit eine Restfahrbahnbreite von wenigstens 3,50 m zur Verfügung bleibt. Unsere Gemeindearbeiter sind angewiesen bei derartigen Umständen den Räumvorgang in der Straße abzubrechen und die nächste Straße anzufahren.

In der Hoffnung, dass wir einen diesbezüglich reibungslosen Winter erleben, verbleibe ich

mit freundlichem Gruß

Alois Fein