Bürgermeistersprechstunde

Die Bürgermeistersprechstunde am 28.12.2020 fällt aus. Sie erreichen die Ortsgemeinde per E-Mail unter der E-Mail-Adresse ortsgemeinde@hundsangen.de, in dringenden Fällen auch unter der Mobilnummer 0160/5860630.

Ab dem 01.01.2022 ist der erste Beigeordnete, Frank Göbel, geschäftsführend im Amt und damit Ansprechpartner für Angelegenheiten der Ortsgemeinde. Die Erreichbarkeit per E-Mail ändert sich nicht, in dringenden Fällen wenden Sie sich jedoch dann bitte an die Mobilnummer 0176/55575831.

Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Hundsangen

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hundsangen

vom 05.10.2018

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.10.2018 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Hundsangen erfolgen in einer Wochenzeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Veröffentlichungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Die Bekanntmachungstafel befindet an der Hauptstraße 52, direkt vor dem Rathaus an der Straße. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Rechnungsprüfungsausschuss,

3. Bau- und Umweltausschuss,

4. Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren,

5. Umlegungsausschuss.

(2 a) Die Ausschüsse bestehen für die Zeit der Wahlperiode des am 12.08.2018 gewählten Gemeinderates aus:

5 Ausschussmitgliedern und 5 Stellvertretern im Haupt- und Finanzausschuss

3 Ausschussmitgliedern und 3 Stellvertreter im Rechnungsprüfungsausschuss

7 Ausschussmitgliedern und 7 Stellvertreter im Bau- und Umweltausschuss

3 Ausschussmitgliedern und 3 Stellvertreter im Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren.

(2 b) Die Ausschüsse bestehen bis auf den Rechnungsprüfungsausschuss und den Umlegungsausschuss ab der Zeit der Wahlperiode des am 26.05.2019 gewählten Gemeinderates einheitlich aus 6 Ausschussmitgliedern und ebenfalls 6 Stellvertretern.

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Ausschussmitgliedern und 3 Stellvertretern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Die Wahl und Anzahl der Ausschussmitglieder und Stellvertreter im Umlegungsausschuss richtet sich nach der Umlegungsausschussverordnung (UAVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Alle Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses müssen dem Gemeinderat angehören. Die übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(4) Die Stellvertreter können jedes Ausschussmitglied der Fraktion (Partei, Wählergruppe), von der sie zur Wahl vorgeschlagen sind, vertreten. Dabei darf das Verhältnis Ratsmitglieder/sonstige wählbare Bürger nach Absatz 3 nicht verändert werden.

§ 3 Aufgaben der beratenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse beraten grundsätzlich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vor.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind die Ratsmitglieder durch Übersendung der Tagesordnung zu informieren.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird im Einzelfall die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €;

  2. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist oder der Streitwert 5.000 € nicht übersteigt.

  3. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 5.000,00 €.

  4. Verfügung über das Gemeindevermögen (Ankauf, Verkauf, Tausch, dingl. Belastungen) sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zur Werthöhe von 5.000 €.

  5. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zur Höhe von 10.000 €.

  6. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder einem anderen Ausschuss übertragen ist bis zu einem Betrag von 2.500,00 €.

  7. Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Zuständigkeit nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder dieser Hauptsatzung übertragen ist.

  8. Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall. Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 100,00 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss. Sofern die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr die Wertgrenze des § 24 Absatz III GemHVO in seiner jeweils gültigen Fassung nicht übersteigt, entfällt die Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendung und auch die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde.

 

(4) Dem Bau- und Umweltausschuss wird im Einzelfall die Entscheidung übertragen für

  1. die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zur Höhe von 10.000 €.

  2. die Erteilung des Einvernehmens in den Fällen des § 35 BauGB.

(5) Der Ausschuss für Familie, Jugend und Senioren wird im Einzelfall die Entscheidung über die Ausgestaltung und Durchführung von Veranstaltungen für Familie, Jugendliche und Senioren übertragen, die mit der Leistung von Ausgaben bis zu 2.000,- Euro verbunden sind. Hierunter fallen keine Fastnachtsveranstaltungen und ebenfalls nicht die Kirmes.

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall,

  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall,

  3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates,

  4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates,

  5. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

  6. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

  7. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 2.500,00 € im Einzelfall,

  8. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, des § 31, § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,

  9. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

  10. Abschluss von Vergleichen bis 2.500,- Euro; der Ortsgemeinderat wird in der nächsten Sitzung über den abgeschlossenen Vergleich informiert,

  11. die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossen-schaftsversammlung.

§ 6 Beigeordnete

Die Gemeinde Hundsangen hat drei ehrenamtliche Beigeordnete.

§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich direkt auf das Konto jedes Rats- oder Ausschuss-mitglieds.

(3) Wird ein Mitglied von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen, so entfällt das

Sitzungsgeld für die Sitzungen, an denen es nicht teilgenommen hat.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder Reisekostenvergütung gemäß dem Landesreisekostengesetz.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 8 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €, die nachträglich zum Ende jeden Monats ausgezahlt wird. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt. Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände für die Wahlen oder Abstimmungen der Ortsgemeinde erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 25,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(2) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt, dies gilt nicht für gemeinsame Sitzungen verschiedener Ausschüsse.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 5 und Abs. 6 entsprechend.

 

§ 9 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz I Satz 1 und Satz 2 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO).

 

§ 10 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Mitglied des Ortsgemeinderates sind und auch keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, wird für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und der Fraktionen die für die Mitglieder des Ortsgemeinderates festgesetzte Aufwandsentschädigung gezahlt.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung 10,00 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4)Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 7 Abs. 3, 5 und Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am 15.10.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die alte Hauptsatzung vom 14.09.1994 sowie die Änderungssatzungen vom 24.03.1997, 31.10.2001, 26.04.2010, 20.01.2013 und 07.06.2015 außer Kraft.

Hundsangen, den 05.10.2018         (Siegel)                          Marco Weißer, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz VI S. 4 Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz in der zurzeit gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

Hilfspolizist unterwegs … oder Batman … oder wer?

Ich glaube, dass die Einwohnerinnen und Einwohner grundsätzlich daran interessiert sind, dass sich alle im Dorf an bestimmte Regeln halten. Ich glaube auch, dass es nicht immer einfach ist, bestimmte Regeln einzuhalten.

Hinzu kommt, dass es Dinge gibt, auf die jeder einen anderen Blick hat. So ist es z. B. dann, wenn wir im Gemeinderat darüber sprechen, ob sich ein Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Wohnumgebung einfügt. Da kann man, bei allen Urteilen und Kommentierungen zu baurechtlichen Vorschriften, zum Teil unterschiedlicher Auffassung sein.

Auch was das Parken angeht, gibt es Regeln und es gibt zum Teil unterschiedliche Ansichten. Ob jemand richtig oder falsch geparkt hat, richtet sich jedoch nach den Regelungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Sofern jemand falsch geparkt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem sog. Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden kann. Hierfür gibt es ebenfalls klare Zuständigkeiten. Die liegen nicht bei der Polizei, sondern bei der Verbandsgemeindeverwaltung, denn es handelt sich um den sog. ruhenden Verkehr.

Wer aber definitiv nicht zuständig ist, sind Bürgerinnen und Bürger in Eigenregie, die sich dazu noch des Wappens der Ortsgemeinde auf einem Hinweiszettel bedienen, um vermutlich den Anschein zu erwecken, es handele sich um eine offizielle Verwarnung. Da fehlen mir die Worte.

Das ist zwar vielleicht gut gemeint, um für Recht und Gesetz einzutreten. Aber das ist der falsche Weg. Ganz zu schweigen von der Frage, ob die Verwendung des Ortswappens an sich für derartige Maßnahmen der Selbst“justiz“ nicht schon einen Straftatbestand im Strafgesetzbuch erfüllen könnte.

Wir sind nicht in Gotham City oder in einem Staat, in dem jeder nach Belieben nachts Dinge mit selbst entworfenen „Hinweiszetteln“ regeln kann, weil er sich verpflichtet fühlt, hier tätig werden zu müssen.

Ich werde bei Vorliegen von konkreten Hinweisen auf den oder die Täter nicht zögern, diese Vorfälle unverzüglich der Polizei zu melden. Wenn es Unzufriedenheit gibt, dann bitte ich darum, mir dies in der Sprechstunde oder aber auch gerne am Telefon mitzuteilen.

Aber „so“ bitte nicht (mehr), selbst wenn Sie Bruce Wayne heißen.

Marco Weißer
Ortsbürgermeister

Vandalismus auf dem Osterfeuerplatz und illegale Grünschnittentsorgung

Ich bin wirklich fassungslos, wie auf dem Osterfeuerplatz wieder der Vandalismus gewütet hat. Ein für Zigarettenkippen und Kronkorken extra unter dem dort angebrachten Tisch montierter kleiner Aschenbecher ist mutwillig und mit großer Krafteinwirkung verbogen worden.

Was soll das? Ich verstehe es nicht.

Genauso wenig verstehe ich, dass am Osterfeuerplatz illegal Grünschnitt entsorgt wird.

Auch hier stelle ich mir die Frage: was soll das? Mir fehlen wirklich die Worte.

Hier wird ein ehrwürdiger Platz im Ort, der mit viel Liebe und Hingabe und im Rahmen von ehrenamtlichem Engagement gepflegt und sauber gehalten wird, im wahrsten Sinne des Wortes, mit Füßen getreten.

Mir fehlt jegliches Verständnis dafür und auch hier bitte ich, wenn es Zeugen dafür gibt, um Namen, denn auch dies werde ich unverzüglich der Polizei melden.

Manchmal haben wir auch eingeschlagene „dog-stations“ auf den Wegen nach Mallmeneich oder auf dem Feldweg Richtung Sportplatz nach der Grabenstraße in der Verlängerung der Straße „Im Gossen“.

Die Gemeindearbeiter haben dann immer wieder viel zeitlichen Aufwand, diese Schäden zu beheben und manchmal führen diese Beschädigungen sogar zu Neuanschaffungen. Das alles sind öffentliche Gelder, die wir dafür aufwenden müssen; für sinnloses Zerstören.

Solche Zeilen bringen häufig kaum etwas, aber vielleicht nur eines und darum bitte ich Sie alle: aufmerksam zu sein. Und wenn Sie etwas gesehen oder jemand beobachtet haben, dann teilen Sie mir das gerne mit.

Marco Weißer
Ortsbürgermeister

Aktion „Saubere Landschaft 2018“

Frühjahrsputz in Hundsangen am Samstag, den 21. April 2018 – Wir machen mit!

Auch in diesem Jahr findet wieder die Aktion saubere Landschaft –Frühjahrsputz in Hundsangen-, statt.

Die Frühjahrssonne lockt die Menschen nach draußen, um sich an Natur und Landschaft zu erfreuen, wäre da nicht der wild abgelagerte Müll, welcher den Naturgenuss stört und die Landschaft verschandelt.

Alle engagierten Bürgerinnen, Bürger, Vereine, Schulklassen oder Stammtischrunden die an einem müllfreien und sauberen Hundsangen interessiert sind, können an diesem Tag alle wieder mit anpacken.

Wir treffen uns morgens um 09:00 Uhr im Bauhof, Industriestraße 7, von wo wir zu den verschiedenen Sammelbezirken ausziehen. Nach getaner Arbeit treffen wir uns alle wieder im Bauhof zu einem Imbiss.

Also am Samstag, 21. April 2014 , um 09:00 Uhr zum Bauhof, um mitzuhelfen die Gemarkung aufzuräumen.

Ich freue mich auf Euer Kommen!

Alois Fein