Urkunde

Originalurkunde der Ersterwähnung Hundsangens.
Originalurkunde der Ersterwähnung Hundsangens.

„Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit.Hermann III., durch Gottes Gnade Erzbischof der hl. Kirche des Erzbistums Köln. Es gibt ja immer Menschen widerwärtigen Herzens und von habgieriger Gesinnung, die, obwohl sie meist Überfluß an eigenen Gütern haben, dennoch immer nach fremden Gütern begehren; und sie versuchen, das gleichsam wie ihr Erbe für sich zu beanspruchen, was sie überhaupt nicht besitzen können, weder nach göttlichem noch nach menschlichem Recht.Um solcher Menschen willen wollen wir jene, die in Einfachheit des Herzens und in Arglosigkeit Gott dienen, nach Kräften und für die Zukunft schützen, wie es die Gerechtigkeit erfordert.Wir wollen für die Zukunft für ihren Besitz vorsorgen, damit nicht auf einmal die Bosheit über die Gerechtigkeit siegt, weil verruchte Menschen die Guten unter Druck setzen; ja, daß vielmehr in allen Geschäften und Händeln die Falschheit durch Gott am Erfolg gehindert werde und der Ehrlichkeit Platz mache.

Wir machen der christlichen Güte aller Anwesenden und künftigen Generationen folgendes bekannt:

Heinrich und Tiedero, Söhne des älteren Tiedero, verkaufen unserem geliebten Reginhardus, Abt des Klosters Siegburg, was sie zu Lay erbrechtlich besitzen, nämlich den größten Teil des Hofes, der in fränkischer (deutscher) Sprache ‚Selehof‘ genannt wird, und zwar mit allen zu dem Hof gehörenden Hofleuten, sodann den Wäldern und bebauten wie unbebauten Äckern.

Dafür erhalten sie von dem vorgenannten Abte 100 Mark. Dabei wird unter den Parteien jedoch folgende Abmachung getroffen: Die Stiftung der Kirche, die auf diesem Gut erbaut wurde, steht dem Abte allein zu; in der allen gemeinsamen Gemarkung sollen jene, die auf dem oben genannten Hofe Dienst tun, dasselbe ihnen beliebige Nutzungsrecht haben wie die  anderen an die Gemarkung grenzenden Nachbarn, d. h., von Loipach bis Cungebach und bis Wake. Weiterhin gehört ebenso der Wald innerhalb dieses Gebietes allein zum Besitze des Abtes; außer ihm darf fürderhin in diesem Wald keine Person irgendwelche Rechte (= Jagd und Fischerei vor allem) ausüben.

Zu diesem genannten Gut gehören sieben Hufen Land: eine davon in Diefenbach erbringt zwei Solidi (= Goldmünzen), eine zu HUNDESZAGEL (Hundsangen) sechs Solidi, eine zu Luckerge fünf Solidi, vier Hufen zu Lay bringen ein Fuder Wein, zwei davon als vollen Pachtzins, die anderen zwei bringen nur den halben Pachtzins.

Gleichzeitig werden auch die Hofleute übergeben: vier Männer und drei Frauen; jedoch unter der Maßgabe, daß den in der Landwirtschaft arbeitenden Hörigen die festgesetzten Entgelte zur rechten Zeit übergeben werden. Und zwar sollen sie erhalten: Mitte Februar vier Malter Korn und einen halben Malter Hülsenfrüchte, ein Malter Malz und sechs Viertel Maß Wein. Sie sollen im Frondienst drei Tage in der Woche arbeiten. Mitte April erhalten sie einen halben Malter Käse und eine halbe Speckseite oder 30 Denare. Sie sollen immer drei Tage in der Woche graben, so daß am Vigiltage des hl. Johannes (23. Juni) alle Weinberge umgegraben sind. Damit aber dieser Vertrag möglichst beständig sei, machen sie dieses Testament feierlich am Altare des hl. Michael durch unsere Hand und die Hand des Ortsvogts Adalbertus von Norvenich. Damit aber nicht im geringsten etwas an Sicherheit zu fehlen scheinen könnte, werden zwei ihrer Hofbeamten, nämlich Ordunc und Hartbertus, mit herangezogen, die eidlich diese Abmachung bestätigen. Bei diesem Vertragsabschluß sind auch die beiden Hofbeamten Wippizo und Dumelo zugegen, die vom Pfalzgrafen Heinrich gesandt wurden.

Weiterhin verkaufen eine vornehme Frau namens Guta und ihr Sohn Udo dem vorher genannten Abt für 43 Mark: zwei Hufen Land, den Buschwald und das ganze ‚Selegut‘, das sie in Lay erbrechtlich besitzen. Die eine Hufe bringt zwei Ohm (Eimer), die andere nur ein Ohm ein. Den Hörigen werden Mitte Februar gegeben: zwei Malter Korn, ein halber Malter Malz, ein Viertel Maß Hülsenfrüchte, drei Viertel Maß Wein; im April sodann 7 Käse, 15 Denare oder Speckseite. Sie haben zu arbeiten und zu graben wie die oben Genannten.

Sie übergeben gleichzeitig auch zwei Hofleute. Auch wird die ganze Übergabe ordnungsgemäß auf dem Altare vollzogen und durch den Eid ihres Hofbeamten, eines gewissen Triedo, bekräftigt in Gegenwart der Ruzelen, der Tochter des Dietfridus.

Etwa zur gleichen Zeit übergibt in ähnlicher Weise eine Frau namens Berlindis dem genannten Abt Reginhardus zum Kaufpreis von 43 Mark ihre zwei zu Lay gelegenen Hufen Land, die drei Ohm Wein bringen, den Buschwald und das ganze ‚Selegut‘, das sie dort erbrechtlich besitzt. Obwohl ihre beiden Söhne Wichnandus und Heribertus diesem Vertrag zustimmten, hielt sie ihn doch noch nicht für sicher genug, bis auch ihr Schwiegersohn Emmicho von Polterstorp durch einen Boten herbeigerufen wurde und auch seine Zustimmung gab.

Mitte Februar sollen den Hörigen gegeben werden: zwei Malter Korn, Malter Malz, Maß Hülsenfrüchte, Maß Wein; Mitte April jedoch: 15 Denare oder Speckseite, 7 Käse. Sie sollen dafür arbeiten wie die oben Genannten.

Obwohl die Besitzungen der beiden Frauen Guta und Berlindis je einzeln gekauft und beschrieben wurden, sind die Verträge aber gleichzeitig zugunsten der Kirche in Siegburg rechtmäßig beglaubigt worden. Dabei waren zugegen und stimmten dem Vertrag zu: als Abgesandte des genannten Pfalzgrafen Heinrich: Ernestes, Giselbertus und Hungerus; Adalbertus und Rugelinus bestätigen alles öffentlich und durch Eid.

Berlindis jedoch übergab keine Hofleute, weil der genannte Rucelinus verbot, seine Schwester und ihre Söhne, die zu dem Gut gehören, Siegburg zu übergeben.

Daß dies alles ordnungsgemäß testamentarisch übergeben und rechtmäßig in Kraft gesetzt wurde, bestätigen wir unserer Aufgabe gemäß zugunsten der Kirche zu Siegburg durch das Aufdrücken unseres Siegels.

Dabei mahnen wir jeden Menschen, daß sich überhaupt niemand unterstehen darf, diese Abmachung auf irgendeine Weise zu verletzen. Dem stimmen sowohl die Gewichtigkeit verläßlicher Männer als auch die Autorität glaubwürdiger Zeugen zu.

Sollte sich einer zu etwas anderem erdreisten, so soll er aus dem Buche der Lebenden gestrichen werden; und beim großen Gericht am jüngsten Tage erhalte er als Strafe den zweiten Tod zu sterben, wenn er nicht so schnell wie möglich seine Gesinnung ändert und vor Gott und dem hl. Michael entsprechend Genugtuung leistet. Das alles ist verhandelt und bestätigt worden zu Siegburg im 7. Jahr unseres Archiepiskopats, unter der Regierung Heinrichs III., des römischen Kaisers.

Zugegen waren viele glaubwürdige Zeugen, deren Namen nun folgen: Arnoldus, Probst des Stiftes St. Peter, Bero, Dekan desselben Stiftes; Herimanus, Abt von St. Pantaleon; Adelboldus, Abt von St. Martin; Gerlach, Graf von Isinburg; Gerhardus, Graf von Hostaden; Anselmus von Mollesberg (Molsberg); Herimanus, Vogt zu Köln; dazu Embricio und Friedebertus von Bobarden (Boppard) und viel andere.“

Die Urkunde wurde von Abt Dr. Thomas Denter, Marienstatt, übersetzt.